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   VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316   

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VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316 (https://dejure.org/2009,71669)
VG München, Entscheidung vom 18.12.2009 - M 16 K 09.50316 (https://dejure.org/2009,71669)
VG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - M 16 K 09.50316 (https://dejure.org/2009,71669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf; Schiit; Widerrufsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (vgl. BVerwG vom 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).

    Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v. 24.06.2008, a.a.O.).

    Ein "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG v. 24.06.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Folglich bedarf sie keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.07.2001, NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

    Denn sollte der ihr infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v. 12.07.2001, a.a.O.).

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50005

    Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Das Gericht schließt sich hierbei der Rechtsprechung der 4. Kammer an (v. 23.6.2009 Az. M 4 K 08.50005).

    Eine Gruppenverfolgung von Sunniten wie auch von Schiiten im Irak liegt derzeit nicht vor (vgl. st. Rspr. der 16. und der 4. Kammer seit den Urteilen v. 23.06.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041; zur Gruppenverfolgung von Schiiten M 4 K 09.50277).

  • VG Frankfurt/Main, 22.04.2009 - 5 K 324/09

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Altfälle, herabgestufter

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Dies ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VG Frankfurt am Main (v. 22.4.2009 Az. 5 K 324/09.F.A (3)).Vielmehr ist auch hierin nur festgehalten, dass das pflichtwidrige Unterlassen einer abschließenden Beurteilung im Sinne des § 73 Abs. 7 AsylVfG dem Bundesamt nicht die Befugnis einräumt, auch im Jahr 2009 noch in einer gebundenen Entscheidung die Anerkennung zu widerrufen.

    Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf der Frist - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so wohl VG Frankfurt am Main v. 22.4.2009 Az. 5 K 324/09.F.A (3), allerdings im Widerspruch zu BVerwG v. 20.3.2007 Az. 1 C 21/06).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.02.2009, Az.: C-465/07-juris).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, 173-175).
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07

    Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG v. 25.11.2008 NVwZ 2009, 328) führt zu § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG aus: " Schon der Wortlaut von § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG deutet mit der Formulierung "nach der Prüfung" darauf hin, dass es sich dabei um die nach Absatz 2a Satz 1 vorgeschriebene Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen handeln soll, wie sie durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu eingeführt worden ist.
  • BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 15.07

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Vorlagebeschluss, EuGH,

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Zwar hat das BVerwG beispielsweise mit Beschluss vom 31. März 2008, Az. 10 C 15.07, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG vorgelegt.
  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50041

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten aus dem Zentral-Irak

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Eine Gruppenverfolgung von Sunniten wie auch von Schiiten im Irak liegt derzeit nicht vor (vgl. st. Rspr. der 16. und der 4. Kammer seit den Urteilen v. 23.06.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041; zur Gruppenverfolgung von Schiiten M 4 K 09.50277).
  • VG München, 18.07.2008 - M 16 K 08.50256

    Folgeantrag nach Widerruf; irakischer Staatsangehöriger

    Auszug aus VG München, 18.12.2009 - M 16 K 09.50316
    Infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse besteht nach Überzeugung des Gerichts weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in absehbarer Zukunft mangels abschiebungsschutzrelevanter Rückkehrgefährdung ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ständige Kammerrechtsprechung, siehe nur U. v. 18.7.2008, Az. M 16 K 08.50256).
  • VG Ansbach, 17.12.2008 - AN 4 K 08.30381

    Widerruf der Asylanerkennung, Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des §

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